Bei Diskriminierung wegen der Religion spielt die Sichtbarkeit der Religionszugehörigkeit eine große Rolle. Diskriminierungsformen unterscheiden sich dabei je nach Glaubenszugehörigkeit: So berichten Jüd*innen vermehrt von Anfeindungen oder Beleidigungen in Alltagssituationen, während insbesondere kopftuchtragende muslimische Frauen Diskriminierung bei der Jobsuche erleben.
Alle anerkannten Religionen sowie konfessionslose Menschen sind grundsätzlich vor Benachteiligungen geschützt. Kirchliche Arbeitgeber können jedoch unter bestimmten Bedingungen im Rahmen des sogenannten Kirchenprivilegs besondere Anforderungen bezüglich der Religion an ihre Beschäftigten stellen. Auch zu diesem Thema erreichen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes immer wieder Anfragen, z. B. wenn eine konfessionslose Person eine Stelle in einem christlichen Krankenhaus nicht erhält. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der vergangenen Jahre haben dieses Privileg präzisiert: Ein loyales Verhalten im Sinne des kirchlichen Selbstverständnisses kann demnach nicht pauschal für alle Tätigkeiten gefordert werden.
Darüber hinaus verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch Diskriminierungen aufgrund einer bestimmten Weltanschauung. Darunter fallen laut der Rechtsprechung allerdings nur ganzheitliche Einstellungen, die das gesamte Weltbild einer Person prägen – Parteizugehörigkeit oder Überzeugungen zu einzelnen gesellschaftlichen Themen gehören beispielsweise nicht dazu. Der Schutz der Weltanschauung durch das AGG beschränkt sich zudem auf das Arbeitsleben.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet eine Reihe von Informationen und praxisorientierten Unterstützungsmaterialien zum Thema.