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4. Beweisbarkeit

Eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung bei der Entlohnung ist nicht immer leicht nachzuweisen. Daher bietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine Beweiserleichterung an. Prinzipiell gilt nach § 22 AGG, dass die Betroffene für einen Prozess Indizien vorlegen muss, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen. Wenn solche Indizien gegeben sind, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt. Entscheidend ist allerdings zunächst, ob die Arbeitsgerichte die Indizien als ausreichend bewerten oder nicht. Die Beschäftigte muss daher beweisen können, dass sie weniger Entgelt erhält als der Kollege und sie muss beweisen, dass die Arbeit des Kollegen vergleichbar ist mit der eigenen Arbeit. Gelingt dieser Nachweis, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers um.