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Diskriminierungsmerkmale

Behinderung

Das Sozialgesetzbuch definiert den Begriff der Behinderung wie folgt: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." (§ 2 SGB IX)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterscheidet dabei nicht nach dem Grad der Behinderung, so dass sich der gesetzliche Schutz nicht nur auf Schwerbehinderte erstreckt. Da die Abgrenzung einer Krankheit von einer Behinderung schwierig sein kann, kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Auch die Einordnung von Suchtfällen ist umstritten, so dass auch hier im Einzelnen geprüft werden muss.

Die Förderung von Menschen mit Behinderung stellt keine Diskriminierung von Menschen ohne Behinderung dar. Im Gegenteil: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zu Fördermaßnahmen ausdrücklich verpflichtet, da behinderte Menschen überdurchschnittlich häufig arbeitslos sind.

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