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Alltagsgeschäfte

Alltagsgeschäfte

Jedes Jahr betreffen rund ein Viertel bis ein Drittel der Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Für viele Menschen gehören Benachteiligungen in diesem Lebensbereich zum Alltag: Beim Besuch von Clubs und Diskotheken wird beispielsweise Männern mit Migrationsgeschichte aus rassistischen Gründen der Einlass verwehrt; Menschen mit Behinderungen berichten über Probleme im Öffentlichen Personennahverkehr oder homosexuelle Paare und Menschen mit nicht-deutschen Namen erleben, dass sie bei der Wohnungssuche benachteiligt werden. Auch der Zugang mit Assistenzhunden zu Supermärkten und Arztpraxen oder die Benachteiligung älterer Menschen beim Abschluss von Versicherungen und Kreditverträgen sind wiederkehrende Probleme. 

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt ein Diskriminierungsverbot, grundsätzlich bei allen alltäglichen Geschäften, Verträgen und Dienstleistungen wie zum Beispiel Einkaufen oder Shoppen, aber auch allen anderen bezahlten Leistungen, wie beispielweise der Mitgliedschaft im Fitnessstudio, dem Kinobesuch, dem Friseurbesuch, dem Abschluss einer Versicherung, der Eröffnung eines Bankkontos, dem Restaurant-, Kneipen- oder Clubbesuch.

Wichtig ist, dass die Leistungen oder Waren öffentlich am Markt angeboten werden und der Vertrag quasi mit jeder zahlungswilligen Person geschlossen wird (sogenannte Massengeschäfte). Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist hingegen immer verboten.

Die Antidiskriminierungsstelle bietet eine Reihe von Informationen, die Benachteiligung im zivilrechtlichen Bereich genauer erklären, Anbieter von Gütern und Dienstleistungen über das Gesetz informieren und Betroffene über ihre Rechte aufklären.

Was sagt das Gesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, wegen der Religion oder der sexuellen Identität im Bereich der Alltagsgeschäfte. Der Schutz beschränkt sich dabei auf sogenannte Massengeschäfte, die typischerweise ohne das Ansehen einer Person in einer Vielzahl von Fällen getätigt werden. Bei rassistischer Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlungen wegen der ethnischen Herkunft besteht jedoch ein generelles Benachteiligungsverbot im Bereich der Alltagsgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich um ein Massengeschäft handelt oder nicht. Beim Abschluss einer privatrechtlichen Versicherung sind Ungleichbehandlungen wegen des Alters, einer Behinderung, der Religion oder sexuellen Identität zulässig, wenn statistische Daten zu einer abweichenden Risikobewertung führen. Das ist zumeist in Bezug auf das Alter oder eine Behinderung der Fall. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen nicht zu unterschiedlichen Leistungen führen.

Können sich Betroffene wehren?

Gegen Diskriminierung bei Alltagsgeschäften, wie zum Beispiel der Verweigerung des Zutritts zu einem Club, vorzugehen ist für die Betroffenen häufig ein zeitraubendes, kostspieliges und risikobehaftetes Unterfangen. Hinzu kommt, dass Diskriminierungen bei Alltagsgeschäften oft schwierig nachzuweisen sind, da sie häufig unter „vier Augen“ stattfinden. Die Studie "Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung des Diskriminierungsschutzes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse" untersucht, wie sich die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich verbessern lässt.

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