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Gesundheit und Pflege

Alle Menschen sind im Laufe ihres Lebens auf eine verlässliche und wirksame medizinische Versorgung in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder im Krankenhaus angewiesen.

Trotzdem kann es sowohl beim Zugang als auch während der gesundheitlichen Versorgung zu Diskriminierungen kommen. Betroffene berichten dabei beispielsweise über abwertende Kommentare oder Ungleichbehandlungen wegen ihrer Behinderung, Geschlechtsidentität oder der ethnischen Herkunft bzw. aus rassistischen Gründen.

Ein dauerhaftes, strukturelles Problem ist der mangelnde barrierefreie Zugang zu Gesundheitsleistungen für Menschen mit Behinderungen, aber auch Sprachbarrieren stellen ein Diskriminierungsrisiko in der Gesundheitsversorgung dar, z. B.  für Patient*innen, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen.

Rechtlich ist noch nicht abschließend geklärt, ob und inwiefern der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Gesundheitsbereich anwendbar ist. Nach Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fallen medizinische Behandlungsverträge unter den Schutzbereich des AGG, dies ist aber in der Rechtsprechung noch umstritten.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt rund um das Thema der Benachteiligungen im Gesundheitssektor Informationen zur Verfügung. Neben Diskriminierung von Patient*innen geht es hier beispielsweise auch um die Benachteiligung von medizinischem Personal am Arbeitsplatz.

Studie

Die Studie "Diskriminierungsrisiken und Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen - Wissensstand und Forschungsbedarf für die Antidiskriminierungsforschung" trägt zahlreiche Hinweise auf Benachteiligungen und Diskriminierungsrisiken für verschiedene Merkmalsgruppen im Gesundheitswesen zusammen.

Was sagt das Gesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, wegen der Religion oder der sexuellen Identität in zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Der Schutz beschränkt sich dabei auf sogenannte Massengeschäfte, die typischerweise ohne das Ansehen einer Person in einer Vielzahl von Fällen getätigt werden.

Der medizinische Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB ist ein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des AGG. Dieser umfasst sowohl ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten als auch die Leistungen der nichtärztlichen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe.

Nach Ansicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fällt der medizinische Behandlungsvertrag als ein dem Massengeschäft vergleichbarer Vertrag unter den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Demnach hätten Patient*innen bei einer Diskriminierung Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung. Ein entsprechendes Standpunkte-Papier hat die Stelle im Herbst 2020 veröffentlicht.

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