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Öffentlichkeit, Freizeit, Medien, Internet

In all diesen Bereichen des Alltags halten sich viele Menschen regelmäßig auf: Neben dem öffentlichen Raum wie Straßen, Plätzen, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie dem Internet, gehört auch der Freizeitbereich dazu, also etwa eine Betätigung in einem Verein oder Kontakte in der Nachbarschaft.

Von 2017 bis Ende 2020 haben sich mehr als 850 Personen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, weil sie Benachteiligungen im Bereich Öffentlichkeit und Freizeit erlebt haben, das entsprach fünf Prozent aller Beratungsanfragen. Außerdem berichteten in diesem Zeitraum 427 Ratsuchende von Benachteiligungen im Bereich Medien und Internet. Vier von zehn Befragten (40,7 %) berichteten in der Repräsentativbefragung der Studie „Diskriminierung in Deutschland“ (2017), dass sie in den letzten 24 Monaten mindestens einmal Diskriminierungserfahrungen im Bereich Öffentlichkeit und Freizeit gemacht haben. Nur im Arbeitsleben lag das Diskriminierungsrisiko demnach noch höher.

Im öffentlichen Raum, entstehen Diskriminierungen oft aus einer Situation heraus, die von Flüchtigkeit, Unpersönlichkeit und Anonymität geprägt sind. Oftmals handelt es sich hierbei um (rassistische) Beleidigungen oder Beschimpfungen, die sich nicht selten auch dem gesellschaftlichen Problem der Hasskriminalität (hate crime) zuordnen lassen.  Neben diskriminierenden Medienberichterstattungen werden aus dem öffentlichen Raum auch stereotypisierende, rassistische oder sexistische Werbemaßnahmen geschildert. Im Freizeitbereich hingegen geht es um das private und soziale Umfeld der Betroffen, ihre Nachbarschaftsverhältnisse, ehrenamtlichen Tätigkeiten, Vereinsmitgliedschaften u. ä.. Insoweit spielen sich die Fälle von Diskriminierung in einem durch ein dauerhaftes Miteinander geprägten Umfeld ab.

In der Regel bestehen in diesem Lebensbereich keine vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den von Diskriminierung Betroffenen und den Verursacher*innen bzw. den Ursachen. Selbst in den Fällen, in denen rechtliche Regelungen zwischen den beteiligten Personen bestehen, z. B. durch Satzungen in Vereinen, enthalten diese meist keine Diskriminierungsverbote. Auch im Bereich Medien und Internet bietet das AGG keine Möglichkeiten, gegen Diskriminierungen vorzugehen.

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