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Fragen und Antworten zu ethnischer Herkunft / Rassismus

  • Die UN-Antirassismuskonvention definiert rassistische Diskriminierung als „jede auf der vermeintlichen ethnischen Herkunft, „Rasse“, Hautfarbe, Abstammung oder nationalen Ursprungs beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“.

    Die Folgen sind schwerwiegend: Rassismus verhindert die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an einer Gesellschaft, er stellt Menschen als „weniger wert“ dar und kann zu psychischer wie physischer Gewalt führen, im Extremfall dient er als Rechtfertigung für Völkermord oder die Tötung zahlreicher Menschen.

    Aber auch subtile Formen von Rassismus wirken diskriminierend und schaden einer Gesellschaft. Dazu gehören etwa vermeintlich gut gemeinte Kommentare wie „Sie sprechen aber gut deutsch“. Wer ständig gezeigt bekommt, dass er oder sie „nicht dazugehört“, empfindet das als herabwürdigend, frustrierend und lähmend. Solche Ausgrenzungen geschehen nicht immer bewusst, sondern auch aus Unwissenheit oder Unüberlegtheit. Sie sind deswegen nicht weniger verletzend oder diskriminierend. Wichtig ist es daher, sich ihrer bewusst zu werden und entsprechend zu handeln.

    Menschenrassen“ gibt es nach heutigen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht. Die Aufteilungen in „Rassen“ nach vermeintlichen oder tatsächlichen Merkmalen wie der Hautfarbe oder Herkunft und die Zuschreibung bestimmter und unterschiedlich bewerteter Eigenschaften sind willkürlich und ganz überwiegend ein Mittel, Menschen herabzuwürdigen und auszuschließen.

    Auf rechtlicher Ebene wird zwischen rassistischen und anderen abstammungsbezogenen Diskriminierungen unterschieden, die Sanktionen sind bei rassistischer Diskriminierung wie auch Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft jedoch die gleichen. Es gibt viele Formen von Rassismus. Unterschieden wird beispielsweise zwischen anti-Schwarzem, -anti-muslimischem oder anti-asiatischem Rassismus.

  • Mit der ethnischen Herkunft wird die Zuordnung eines Menschen zu einer Gruppe von Personen bezeichnet, die zum Beispiel sozial, kulturell oder historisch eine Einheit bilden oder durch ein Gefühl der Zusammengehörigkeit verbunden sind.
    Dazu zählen zum Beispiel die friesischen, sorbischen oder tiroler Volksgruppen oder auch Romnija und Roma.

    Auch die ethnische Herkunft ist wie die „Rasse“ eine Vorstellung, keine Tatsache. Sie schreibt einer Gruppe teilweise mehr Gemeinsamkeiten zu, als sie in der Regel hat. So bilden zum Beispiel Roma und Romnija alles andere als eine geschlossene Gruppe, sondern teilen sich in zahlreiche unterschiedliche Gruppen mit vielfältigen Besonderheiten auf. Die ethnische Herkunft sagt darüber hinaus nicht zwingend etwas über die Staatsangehörigkeit, die Religionszugehörigkeit oder die Weltanschauung eines Menschen aus.

  • Viele Menschen erleben rassistische Diskriminierung so häufig, dass man von alltäglichem Rassismus spricht. Rassismus kann im gesamten gesellschaftlichen Leben vorkommen. An unsere Beratungsstelle wenden sich immer wieder Personen, die zum Beispiel bei der Wohnungssuche aufgrund äußerer Merkmale wie der Hautfarbe abgewiesen wurden. Oder sie wurden in der Schule rassistisch beschimpft, die Schulleitung nimmt das aber nicht ernst. Im Beruf reichen die Fälle von Beschimpfungen über fehlende Chancen zum Aufstieg oder ständige Ablehnungen bei Bewerbungen.

    Die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beauftragte Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Ergebnisse einer Repräsentativ- und einer Betroffenenbefragung" von 2017 zeigt, dass rassistische Diskriminierungserfahrungen in allen Lebensbereichen vorkommen. Besonders Personen mit einer Herkunft aus den Mittleren Osten, nordafrikanischen Staaten und der Türkei erfahren Diskriminierung im Bildungsbereich, Arbeitsleben und auf dem Wohnungsmarkt.

  • Institutioneller Rassismus meint Formen der Diskriminierung, Ausgrenzung oder Abwertung, die von den Institutionen einer Gesellschaft, wie zum Beispiel der Polizei, von Behörden oder Schulen, ausgehen. Ausgangspunkt sind dabei nicht die Vorurteile oder abwertenden Einstellungen der handelnden Individuen. Vielmehr führen die Auslegung oder die Anwendung von Regeln, Vorschriften, Normen, Routinen oder eingeschliffenen Praktiken dazu, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen mittelbar oder unmittelbar benachteiligt werden. Institutioneller Rassismus ist meist schwieriger zu erkennen als individuelle Formen wie rassistische Beleidigungen oder Übergriffe und er erfordert andere Ansätze zur Bekämpfung.

    Im Gegensatz dazu lässt sich struktureller Rassismus nicht auf einzelne Institutionen zurückführen. Hier geht es um historisch und sozial gewachsene Machtverhältnisse, die tief in den Strukturen, Diskursen oder Bildern einer Gesellschaft verankert sind. Solche Strukturen können auch dazu führen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Migrationsgeschichte oder People of Color nicht entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung in wichtigen Positionen in Politik, Verwaltung oder der Wirtschaft vertreten sind.

  • Eine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen ist verboten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt außerdem Menschen, die wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dabei erstreckt sich das Gesetz nicht nur auf den Bereich von Beschäftigung und Beruf und Teile des Zivilrechts. Er erstreckt sich auf alle Verträge, die den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen regeln. Dies betrifft zum Beispiel auch den Zugang zu Wohnraum. So ist es unzulässig, wenn beispielsweise ein Vermieter verfügt, keine Wohnungen an „Roma“ oder auch an „Türken“ zu vermieten.

    Neben dem Gleichbehandlungsgebot sieht das AGG ausdrücklich auch die Förderung bestimmter Personengruppen, die sogenannten „positiven Maßnahmen“, vor. So können z.B. Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen gezielt für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte angeboten werden. Zu den rechtlichen Voraussetzungen, dem Nutzen und den Erfolgsfaktoren von "positiven Maßnahmen" hat die Antidiskriminierungsstelle die Studie "Positive Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich bestehender Nachteile im Sinne des § 5 AGG" veröffentlicht.

    Der Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erstreckt sich nicht auf staatliches Handeln, regelt also nicht das Verhältnis zwischen Bürger*innen und dem Staat. Das kann es den Betroffenen erschweren, ihre Rechte zum Schutz vor Diskriminierungen durch den Staat geltend zu machen. Hier leistet z.B. das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) einen wichtigen Beitrag, das im Jahr 2020 in Kraft getreten ist. Das LADG regelt einen speziellen Rechtsschutz gegen Diskriminierung durch Behörden des Landes Berlin. Betroffene können sich so unter anderem gegen Diskriminierung durch Polizeibeamt*innen, Verwaltungspersonal oder Lehrkräfte wehren.  

  • Staatliche Stellen sind an das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes gebunden. Art. 3 Grundgesetz verbietet eine Benachteiligung aufgrund der Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft sowie aus rassistischen Gründen. Dies bedeutet: Wer sich an eine Behörde wendet, darf aufgrund der Sprache, Abstammung oder Herkunft keine rechtlichen Nachteile haben. Gleiches gilt, wenn die Behörde von sich aus tätig wird. Polizeikontrollen, die ausschließlich an die Hautfarbe anknüpfen, sind verfassungswidrig und verboten. Auch viele UN-und EU-Institutionen halten diese Praxis für menschenrechtlich unzulässig. Das Deutsche Institut für Menschenrechte sieht im Racial Profiling einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Grundgesetz.

  • Kitas, Schulen und Hochschulen sind zumeist staatliche Einrichtungen. Rassistisches Verhalten durch pädagogisches Personal ist verboten, Abstammung und Herkunft dürfen im Umgang miteinander keine Rolle spielen. Bildungseinrichtungen müssen eingreifen, wenn rassistisches Verhalten von Mitschüler*innen oder Mitstudierenden ausgeht. Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verpflichtet die Einrichtungen, ein solches Verhalten zu unterbinden und schützend einzugreifen.

    Einzelne Bundesländer haben ein Diskriminierungsverbot an Schulen ausdrücklich in Landesschulgesetzen geregelt. Im Brandenburger Schulgesetz heißt es beispielsweise, dass keine Schülerin bzw. kein Schüler aus rassistischen Gründen, Nationalität, Sprache, religiöser, weltanschaulicher Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden darf.

    An privaten Bildungseinrichtungen gilt der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für Schüler*innen, Studierende und das Personal gleichermaßen. An staatlichen Einrichtungen kann sich nur das Personal bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Arbeitgebers oder durch Kolleg*innen auf das AGG berufen.