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Fragen und Antworten zum Thema trans*

  • Trans* ist ein Oberbegriff, der verschiedene Menschen bezeichnet, die sich nicht mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren. Transgeschlechtliche Menschen sind beispielsweise trans* Frauen (Frauen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war). trans* Männer (Männer, deren Personenstandseintrag bei der Geburt weiblich war), aber auch Menschen, die sich geschlechtlich nicht verorten (lassen) möchten. Das Sternchen in der Bezeichnung soll Raum für verschiedene Identitäten lassen, wie beispielsweise transident, transsexuell oder nicht-binär…

  • Als trans* / transgeschlechtlich / transgender / transident werden Menschen bezeichnet, die bei ihrer Geburt einem Geschlecht zugeordnet wurden, deren Geschlechtsidentität aber damit nicht übereinstimmt.

    Als trans* Mann wird ein Mann bezeichnet, dessen Geschlechtsidentität männlich ist, der bei der Geburt aber einen weiblichen Geschlechtseintrag erhalten hat.

    Als trans* Frau wird eine Frau bezeichnet, deren Geschlechtsidentität weiblich ist, die bei der Geburt aber einen männlichen Geschlechtseintrag erhalten hat.

    Der Begriff transsexuell stammt aus der Medizin und beschreibt dort häufig ein Krankheitsbild („Störung der Geschlechtsidentität“, inzwischen aus dem ICD gestrichen, gültig ab 2022). Der Begriff wird immer wieder als veraltet und pathologisierend kritisiert, da er fälschlicherweise nahelege, bei Transgeschlechtlichkeit würde es sich um eine Erkrankung handeln. Es gibt aber auch Menschen, die dieses negative Begriffsverständnis nicht teilen und den Begriff transsexuell für sich bevorzugen.

    Nicht-binär/non-binary sind Menschen, die eine strikte Zuordnung zu männlich oder weiblich für sich ablehnen. Das kann sich auf Geschlechtsidentitäten beziehen, die sich mit Bezug auf die Zwei-Geschlechter-Ordnung sozusagen "dazwischen", "weder-zum- einen-noch-zum-anderen" oder "jenseits“ davon einordnen.

    Der von uns verwendete Begriff trans* soll all diese und weitere geschlechtliche Identitäten miteinschließen.

  • Das in der Gesellschaft verankerte binäre Geschlechtsmodell, das ausschließlich nur "männlich" und "weiblich" kennt, benachteiligt Menschen, die sich nicht eindeutig geschlechtlich verorten können oder wollen, und stellt deren Existenz infrage. Es führt zur Ausgrenzung derjenigen Menschen, deren Geschlecht, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck nicht den sozialen Erwartungen entspricht, und hindert sie an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

    Daraus resultiert eine strukturelle Diskriminierung von trans* Personen, die sich in der standardisierten medizinischen Diagnostik und Behandlung sowie im bundesdeutschen Transsexuellengesetz (TSG) manifestiert: Transsexualität wird in Deutschland als psychische Krankheit (Geschlechtsidentitätsstörung) gewertet. Eine Änderung des Namens, Personenstands oder des Geschlechts setzt nach den bestehenden rechtlichen Regelungen des Transsexuellengesetzes eine Begutachtung durch Sachverständige voraus. In der Praxis ist dies ein sehr langwieriges und strenges Diagnoseverfahren.

    Das Prozedere einer Körperveränderung ist in Deutschland mit obligatorischer Psychotherapie, Alltagstest, Kostenübernahmeverfahren und Begutachtung sehr langwierig. Häufig werden medizinische Behandlungen an trans* Personen ohne oder nur mit wenig Mitspracherecht durchgeführt. Die Behandlungen orientieren sich oft statt an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen an sozialen Erwartungen und rechtlichen Bestimmungen und haben schwerwiegende Folgen für das Leben der trans* Personen. Beim Zugang zu medizinischen Behandlungen für trans* Personen und bedürfnisgeleiteter Unterstützung beim Wunsch einer Geschlechtsangleichung gibt es in Deutschland noch großes Entwicklungspotenzial.

    In einem Bericht für die Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission wird aufgezeigt, dass trans* Personen in Europa massiver Diskriminierung in Form von Drohungen, Ausgrenzungen, sozialem Ausschluss, Spott, Beleidigungen, sowie physischer und sonstiger Gewalt ausgesetzt sind. Dies betrifft alle Bereiche des täglichen Lebens, den Zugang zu Bildung und anderen Gütern und Dienstleistungen sowie das Arbeitsleben. Laut einer Studie der europäischen Grundrechteagentur FRA aus dem Jahr 2019 haben zehn Prozent der trans*-Personen in Deutschland körperliche oder sexuelle Übergriffe erfahren. Die Folgen für die betroffenen Personen sind fatal: So gaben 58 % der trans*Personen an, nach ihren Gewalterfahrungen unter psychischen Problemen zu leiden. 41 Prozent hatten Angst, vor die Tür zu gehen und mieden bestimmte Räume. Auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt und bei Karrierechancen werden trans* Personen benachteiligt. Sie sind deutlich häufiger von Arbeitslosigkeit und Armut betroffen und erfahren Benachteiligungen im Beruf – z.B. Gehaltskürzungen nach erfolgter Geschlechtsangleichung oder Hindernisse beim beruflichen Aufstieg.

    Im täglichen Leben hängen Diskriminierungen häufig mit der Notwendigkeit zusammen, ein offizielles Ausweispapier mit einem Geschlechtseintrag vorzulegen, der der Geschlechtsidentität nicht entspricht. Auch geschlechtsspezifische Räume wie zum Beispiel Umkleideräume oder Toiletten führen zu Diskriminierung. Darüber hinaus dokumentieren internationale Studien massive Gewaltverbrechen gegen trans* Personen. Die Studie "Transphobic Hate Crimes in the European Union" 2008 zeigt, dass in der EU 79 Prozent der Befragten bereits in der Öffentlichkeit belästigt wurden. Die Belästigungen reichten von transphoben Kommentaren bis zu körperlichem und sexuellem Missbrauch.
    Das Projekt "Transrespect versus Transphobia Worldwide" dokumentiert Morde an trans* Personen. In den Jahren 2008 bis 2012 wurden weltweit 1.123 Morde an trans* Personen bekannt, 37 in der EU und zwei in Deutschland.

  • Trans* Personen können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet eine kostenlose juristische Erstberatung an. Unsere Berater*innen informieren kostenlos über mögliche rechtliche Schritte bei Diskriminierung. Die Antidiskriminierungsstelle kann auch mögliche weitere Ansprechpartner*innen benennen, die unterstützend tätig werden können. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat auch die Möglichkeit, vermittelnd tätig zu werden. Weitere Beratungsstellen finden Sie in unserer Beratungsstellensuche.

  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts/der sexuellen Identität in Beruf und Beschäftigung sowie im Alltag. Dort findet das AGG Anwendung auf Alltagsgeschäfte wie Einkäufe, Gaststätten- oder Diskothekenbesuche, Wohnungssuche sowie Versicherungs- und Bankgeschäfte. Der Schutzgrund "Geschlecht" umfasst nicht nur Frauen und Männer, sondern auch trans* und intergeschlechtliche Personen. Nach der Gesetzesbegründung ist dieser Personenkreis durch das Merkmal "sexuelle Identität" geschützt.

  • Trans* Personen können nach dem Transsexuellengesetz (TSG) ihr personenstandsrechtliches Geschlecht, das heißt die Angabe in der Geburtsurkunde und in amtlichen Papieren sowie ihren Namen ändern lassen (Verfahren siehe unten).

  • Die Änderung des Geschlechts (sogenannte "große Lösung") sowie des Vornamens (sogenannte "kleine Lösung") in Deutschland ist im Transsexuellengesetz (TSG) geregelt. Das Gesetz gilt seit 1981. In den letzten Jahren hat das Bundesverfassungsgericht jedoch zentrale Vorschriften außer Kraft gesetzt, da sie mit den Rechten des Grundgesetzes auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar sind.

    Das Geschlecht und der Vorname können nach der heutigen Fassung des Gesetzes unter den folgenden Voraussetzungen geändert werden: Die trans* Person muss einen Antrag stellen, in dem er_sie darlegt, dass er_sie "sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet" und seit mindestens drei Jahren dem inneren "Zwang" folgt, "ihren Vorstellungen entsprechend zu leben". Weiterhin muss anzunehmen sein, "dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird" (§ 1 Transsexuellengesetz zur Vornamensänderung, § 8 TSG zur Personenstandsänderung). Zur Feststellung dieser Umstände holt das zuständige Gericht zwei Gutachten von Sachverständigen ein. (§ 4 TSG zur Vornamensänderung, § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 TSG zur Personenstandsänderung).

    Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der bundesweite Arbeitskreis Transsexuellengesetz sprechen sich für die Abschaffung der Begutachtung und des gerichtlichen Verfahrens aus. Die Gutachten werden in der Praxis oftmals auf Grundlage subjektiver Ansichten erstellt und belasten die Betroffenen vor allem psychisch und finanziell. Weiterhin steht diese Praxis im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht von trans* Personen, die nur selber wirklich beurteilen können, welche geschlechtliche Identität sie haben.