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1. Benachteiligung / Diskriminierung

Nicht alles, was als diskriminierend empfunden wird, ist gesetzlich verboten.

Unzulässig sind unmittelbare sowie mittelbare Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorhanden ist.

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn jemand ohne sachlichen Grund wegen eines geschützten Merkmals in einer vergleichbaren Situation ungünstiger behandelt wird als jemand, der nicht über dieses Merkmal verfügt. Beispiel: Eine Frau ist die einzige weibliche Beschäftigte im Mangementteam eines Unternehmens. Sie verdient 40 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen, genauso viel wie die Männer der unteren Führungsebene, die ihr unterstellt sind.

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Regelung zwar nicht an ein bestimmtes Merkmal anknüpft, aber dennoch Personen mit geschützten Merkmalen in besonderer Weise benachteiligt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Beispiel: In einem Betrieb erhalten Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund kein Weihnachtsgeld. Dies ist eine mittelbare Benachteiligung von Frauen, denn bei Teilzeitbeschäftigten handelt es sich in den meisten Betrieben mehrheitlich um Frauen.