2. Benachteiligungsverbot
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt in § 7 fest: Beschäftigte dürfen nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dies sind die sogenannten sechs Diskriminierungsmerkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Bestimmungen und Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam.