„Eine ‚wie sie‘ hat hier neulich schon geklaut“ - Racial Profiling im Supermarkt
Der Fall
Sarah N. geht mit ihrem Kind im Kinderwagen einkaufen. Eine Supermarktmitarbeiterin durchsucht ohne Erlaubnis den Kinderwagen und begründet dies damit, dass vor Kurzem schon mal eine Frau „wie sie“ mit einem Kinderwagen einen Diebstahl begangen habe. Die Angestellte bezieht sich dabei auf die Tatsache, dass Frau N. Schwarz ist. Sie wird vor den Augen anderer Kund*innen durchsucht, was sie als zusätzliche Erniedrigung empfindet. Niemand schreitet ein oder sagt etwas. Lediglich ein Mitarbeiter ermahnt seine Kollegin und weist darauf hin, dass eine solche Kontrolle gegen den Willen der Kundin rechtswidrig ist und nicht mit den Unternehmensvorgaben vereinbar ist. Nach diesem Erlebnis meldet sich Frau N. bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und bittet um Beratung. Sie fühlt sich durch die Äußerung und das Verhalten der Supermarkt-Mitarbeiterin benachteiligt.
Einordnung / Einschätzung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen davor, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, Alters, einer Behinderung, Religion, Weltanschauung oder sexuellen Identität benachteiligt zu werden. Dieser Schutz gilt sowohl im Arbeitsleben als auch im Alltag bei Massengeschäften, wie beispielsweise beim Supermarkteinkauf.
Im Fall der Durchsuchung von Frau N. bedeutet das: Kund*innen dürfen nicht ohne konkreten Anlass kontrolliert werden. Erfolgt eine Kontrolle allein wegen rassistischer Zuschreibungen, spricht man von Racial Profiling. Im Fall von Sarah N. könnte die Mitarbeiterin gegen das Benachteiligungsverbot in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG verstoßen haben. Rassismus kann durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt werden. Im Gegensatz zu anderen AGG Merkmalen lässt § 20 AGG keine Rechtfertigungen zu. Dies folgt aus der EU- Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG).
Betroffene können Unterlassung, Schadenersatz oder Entschädigung verlangen – Ansprüche müssen binnen zwei Monaten geltend gemacht werden. Damit Frau N. ihre Ansprüche durchsetzen kann, muss sie nachweisen, dass die Kontrolle aufgrund eines im AGG genannten Diskriminierungsmerkmals erfolgt ist. Im Streitfall genügt es, wenn sie Indizien vorlegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die Benachteiligung tatsächlich wegen der rassistischen Zuschreibungen stattgefunden hat.
Kontrollen im Einzelhandel sind nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig (BGH, Urteil vom 3. November 1993, Az. VIII ZR 106/93). Die Mitarbeiterin begründete ihr Vorgehen jedoch allein mit einer angeblichen Ähnlichkeit zu einer anderen Schwarzen Frau. Auffällig ist jedoch, dass Sarah N. selbst keinerlei Anlass für eine Kontrolle bot. Allein die äußerliche Ähnlichkeit zur zuvor beschuldigten Person wurde von der Mitarbeiterin als Grundlage für das Vorgehen herangezogen. Darüber hinaus könnten Zeug*innen wie der andere Supermarktmitarbeiter die Schilderungen von Frau N. zusätzlich untermauern.
Im Streitfall obliegt es den Gerichten zu beurteilen, ob eine Diskriminierung stattgefunden hat. In solchen Situationen tritt eine Beweislastumkehr ein. Der Supermarkt muss nachweisen, dass in diesem Fall die Mitarbeiterin nicht gegen das AGG verstoßen hat.
Möglichkeiten / Beilegung
Frau N. hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gebeten, ihr rechtliche Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um etwa den Supermarktbetreiber zu verklagen.
In einem ähnlich gelagerten Fall urteilte das Amtsgericht Konstanz bereits im Jahr 2019, dass in der anlasslosen Aufforderung durch einen Ladendetektiv einen Ausweis vorzuzeigen, eine unmittelbare Benachteiligung der Schwarzen Person wegen der ethnischen Herkunft vorliegt und sprach der Person deshalb eine Entschädigung zu (AG Konstanz, Urteil vom 17.01.2019, Az. 11 C 69/18).
Eine gütliche Einigung – vermittelt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes – lehnt Frau N. ab. Sie möchte ihre Rechte gerichtlich durchsetzen. Da die Antidiskriminierungsstelle jedoch nicht klagen darf, kann sie sie nicht unmittelbar unterstützen.