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„Natürlich massieren wir auch Homosexuelle – allerdings nicht zum Paartarif.“

Der Aktuelle Fall: Natürlich massieren wir auch Homosexuelle - allerdings nicht zum Paartarif

Der Fall

Der 43jährige W. freut sich auf den Tag. Bereits zwei Wochen zuvor hatte er in einem Wellness-Zentrum telefonisch eine Paarmassage für sich und seinen Partner gebucht, den er damit überraschen will. Doch die Vorfreude der beiden Männer auf die bevorstehende Massage hält nicht lang an. Als die beiden Männer den Salon betreten und W. gleich im Voraus bezahlen möchte, wundert er sich über den hohen Preis. Immerhin habe er nicht zwei Einzelmassagen, sondern eine Paarmassage zum deutlich günstigeren Partnertarif gebucht. Daraufhin wird ihm mitgeteilt, dass es sich da wohl um ein Missverständnis handeln müsse, das habe man am Telefon so nicht verstanden. Sonst hätte man ihn da bereits darauf hingewiesen, dass Paarmassagen zum entsprechenden Tarif ausschließlich für heterosexuelle Paare angeboten werden. W. und sein Partner könnten sich natürlich trotzdem massieren lassen, müssten hierfür jedoch den Normalpreis, also zwei Einzeltarife zahlen.

Einordnung / Einschätzung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt davor, wegen der ethnischen Herkunft oder rassistischer Zuschreibungen, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schlechter behandelt zu werden als andere Personen. Dieser Schutz erstreckt sich sowohl auf den Arbeitsbereich als auch auf den der Verträge über Güter und Dienstleistungen. Das heißt auch im Falle der hier angebotenen Massage: Kund_innen dürfen nicht grundsätzlich mehr bezahlen, weil sie eines der genannten Merkmale aufweisen. Denn solche Dienstleistungen sind ein „Massengeschäft“, das heißt sie werden in einer Vielzahl von Fällen zu den gleichen Bedingungen angeboten.

Wenn also ein Paarangebot nur für heterosexuelle Paare gelten soll, werden gleichgeschlechtliche Paare aufgrund ihrer sexuellen Identität benachteiligt. Eine Ausnahme für eine unterschiedliche Behandlung bei Dienstleistungen wäre nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, zum Beispiel eine aufwendigere Leistungen. Ein sachlicher Grund darf überdies nicht nur vorgeschoben und muss verhältnismäßig sein.

In diesem Fall war eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Die Massageleistung war exakt dieselbe und auch andere Gründe zur Rechtfertigung waren nicht erkennbar.

Ergebnis / Beilegung

In diesem Fall lag aus juristischer Sicht eine Benachteiligung vor, Rechtfertigungsgründe aus dem AGG waren nicht ersichtlich. Das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle holte deshalb eine Stellungnahme des Unternehmens ein. Nach Angaben des Unternehmens war die Verweigerung der Massage zu dem angegebenen Preis Ergebnis einer fehlerhaften Kommunikation. Die Unternehmensleitung habe das Angebot nicht einschränken wollen, sondern wolle sich viel mehr offen für jede Kundschaft präsentieren. Das Unternehmen entschuldigte sich daraufhin und versprach, den Preiskatalog so zu überarbeiten, dass für die Zukunft klargestellt ist, dass das Angebot für alle Paare gilt und nicht nur für heterosexuelle.

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