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Anspruch auf Vertragsabschluss? 11.01.2022

Der dritte Teil unserer Schriftenreihe „Standpunkte“ befasst sich mit der Frage, ob eine benachteiligte Person Anspruch auf einen Vertragsabschluss geltend machen kann.

Standpunkte 03 - Benachteiligungsverbot

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet die Möglichkeit, Schadensersatz oder Entschädigung bei Diskriminierung einzufordern. Kommt beispielsweise ein Mietvertrag nicht zustande, wird eine Person an der Clubtür abgewiesen und es liegen diskriminierende Gründe vor, ist das nach dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot in § 19 AGG unzulässig.

Wer benachteiligt worden ist, kann nach § 21 AGG auch die Beseitigung der erlittenen Benachteiligung bzw. das Unterlassen künftiger Benachteiligungen verlangen. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 die Frage diskutiert, ob dies auch einen Anspruch der benachteiligten Person auf Abschluss des zuvor unzulässig versagten Vertrags – einen so genannten Kontrahierungszwang - beinhaltet. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist der Auffassung, dass aus der Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots ein Anspruch auf Vertragsabschluss resultieren kann. Dieses Ergebnis ist zur effektiven Bekämpfung von merkmalsbezogenen Benachteiligungen im Geschäftsverkehr überdies europarechtlich geboten.

Voraussetzungen für die Annahme eines Anspruchs auf Vertragsabschluss sind unter anderem - neben dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot-, dass der Vertrag ohne die diskriminierende Benachteiligung geschlossen worden wäre und dass die Vertragsbedingungen bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Im Sinne der Rechtsklarheit wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Vertragsabschluss im AGG konkretisiert.

Mehr zum Thema in den aktuellen „Standpunkten“.

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