10. Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen die "Ehe für alle"?
Einige Politiker_innen und Expert_innen argumentieren, dass die Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzt. Artikel 6 stelle – so die Argumentation – die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau unter besonderen Schutz.
Viele Fachleute sehen das jedoch anders. Sie argumentieren, dass der Ehebegriff wandelbar sei und vom gesellschaftlichen Verständnis der Ehe bestimmt werde – nicht zuletzt, weil das Grundgesetz "Ehe" nicht genauer (auch nicht als Verbindung zwischen Mann und Frau) definiert.
In Bezug auf die "Ehe für alle", so diese Argumentation, gebe es mittlerweile ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich das gesellschaftliche Begriffsverständnis der Ehe grundlegend gewandelt hat. Deshalb reiche eine Klarstellung der Definition der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Sache nicht eindeutig. Zwar hat es in den vergangenen Jahren immer wieder im Sinne einer Stärkung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden und die Diskriminierung homosexueller Menschen abgebaut. In seiner Rechtsprechung hielt das Bundesverfassungsgericht aber bislang auch daran fest, dass die Vereinigung von Mann und Frau zu den "wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe" gehöre.