3. Gibt es mit der Religion begründete Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot für Arbeitgeber?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung in Beschäftigung und Beruf (§ 2 AGG). Der Schutz erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsleben: vom Zugang zu einem Beruf über das Beschäftigungsverhältnis bis hin zur Kündigung.
Über die Frage, inwieweit Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber*in bei der Personalauswahl auf einer bestimmten Religionszugehörigkeit beharren dürfen, wurde bereits mehrfach vor Gericht gestritten. Grundsätzlich gilt: Eine Benachteiligung wegen der Religion in Bewerbungsverfahren ist gemäß § 7 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten. Betroffene können in solchen Fällen Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen nach dem AGG geltend machen.
Eine Ausnahme hiervon findet sich jedoch im § 9 AGG für Religionsgemeinschaften, wonach Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt und zulässig sein können.
Anfang 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings dieses Selbstbestimmungsrecht der christlichen Kirchen eingeschränkt. Das BAG beurteilte die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes durch den katholischen Träger eines Krankenhauses als rechtswidrig. Kirchliche Arbeitgeber müssen demzufolge in Zukunft Loyalitätspflichten genau prüfen und sorgfältig begründen. Bereits 2018 hatte der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgelegt, dass ein loyales Verhalten im Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit begründet werden muss. Seither gilt: Nur wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, kann eine Ungleichbehandlung aufgrund der Vorschrift des § 9 Absatz 1 AGG erlaubt sein. Eine Bewerbung darf wegen der fehlenden Religionszugehörigkeit abgelehnt werden, wenn die berufliche Position (wie z. B. bei der Leitung einer Religionsgemeinde) mit einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag oder Notwendigkeit verbunden ist, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen.