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Benachteiligungsverbot
und Rechtfertigungsgründe

beim Abschluss privatrechtlicher Versicherungen

- Steckbrief zur Expertise -

Autor*innen: Prof. Dr. Christian Armbrüster, im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Erscheinungsjahr: 2010

Kurzüberblick

Die Expertise geht der Frage nach, welche Bedeutung dem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltenen Benachteiligungsverbot für private Versicherungen zukommt und inwieweit zum Schutz der Betroffenen weiterer Handlungsbedarf besteht.

Wichtigste Ergebnisse

Allgemeines

Bei privatrechtlichen Versicherungen und Verträgen besteht die Besonderheit, dass diese vielfach nach personenbezogenen Merkmalen differenzieren. Häufig knüpfen die Merkmale an die durch das AGG geschützten Kriterien an. Eine solche Abweichung vom Verbot der Benachteiligung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Aktualisierung - Unisex-Tarife

Der Europäische Gerichtshof hat im März 2011 unterschiedliche Versicherungsprämien und -leistungen je nach Geschlecht mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 für ungültig erklärt (EuGH v. 1.3.2011, Rs. C-236/09 (Test-Achats)). Das Geschlecht darf ab dem 21. Dezember 2012 nicht mehr zu unterschiedlichen Versicherungsprämien und -leistungen führen. Versicherungen müssen deshalb sogenannte Unisex-Tarife anbieten. Ende Februar 2013 haben Bundestag und Bundesrat Änderungen im AGG beschlossen, die dieses Urteil in nationales Recht umsetzen: § 20 Absatz 2 Satz 1 AGG wird aufgehoben. Bei § 33 AGG wird ein Absatz 5 angefügt, der eine Regelung für vor dem 21. Dezember 2012 begründeten Versicherungen enthält. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 21. Dezember 2012 in Kraft treten. 

Handlungsoptionen

  • Versicherer sollten eine nachvollziehbare Begründung von Ungleichbehandlungen leisten.
  • Die Einschaltung von Ombudsleuten und Beschwerdestellen kann eine rechtsbefriedende Wirkung haben.
  • Teils ist es auch möglich, auf die Einbeziehung des geschützten Merkmals völlig zu verzichten. Dies kann Vorbildwirkung entfalten.

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