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Ablehnung wegen Schwangerschaft 09.12.2021

Logo der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle erhält häufig Anfragen von Frauen, die wegen einer Schwangerschaft im Arbeitsleben Benachteiligung erfahren. Obwohl Benachteiligung wegen der Schwangerschaft ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist und es zudem eindeutige Rechtsprechung hierzu gibt, scheint ein Umdenken bei vielen Arbeitgebenden noch nicht stattgefunden zu haben.

Ein aktueller Beratungsfall der Antidiskriminierungsstelle verdeutlicht beispielhaft, was viele schwangere Frauen erleben: Die ratsuchende Frau hatte sich bei einer Behörde um eine ausgeschriebene Stelle als Informatikerin beworben. Nach einem Vorstellungsgespräch erhielt sie einen Anruf, bei dem ihr mitgeteilt wurde, dass die Behörde sie gern einstellen möchte. Erfreut sagte die Ratsuchende die Stelle zu. Gleich darauf teilte sie der Personalmitarbeiterin am Telefon mit, dass sie seit kurzer Zeit schwanger sei. Die Mitarbeiterin bat daraufhin um Zeit, um Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten zu halten und gegebenenfalls eine Alternativstelle anbieten zu können. Sie kündigte an, sich binnen zwei Tagen zurück zu melden. Allerdings erhielt die Ratsuchende nie den angekündigten Anruf. Sie versuchte selbst mehrere Male vergeblich, die Mitarbeiterin telefonisch zu erreichen. Schließlich rief sie unter der Nummer einer Freundin den Arbeitgeber an, in der Hoffnung, dass jemand antwortet, wenn die Nummer nicht der Ratsuchenden zugeordnet wird. Dies geschah auch so und nach einigem Nachfragen wurde ihr schließlich mitgeteilt, die Stelle sei weder ausgeschrieben noch besetzt. Die Ratsuchende wandte sich daraufhin an die Antidiskriminierungsstelle, weil sie nun den starken Eindruck hatte, dass ihre Schwangerschaft der Grund war, aus dem die Zusage letztlich nicht aufrechterhalten wurde. Das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle bat den Arbeitgeber mit Einverständnis der Ratsuchende um eine Stellungnahme und wies auf das Benachteiligungsverbot des AGG hin. Der Arbeitgeber entschuldigte sich bei der Ratsuchenden und bot an, als Entschädigung zwei Bruttomonatsgehälter zu zahlen.

Häufig melden sich Arbeitgebende allerdings auch gar nicht auf entsprechende Stellungnahmeersuchen des Beratungsteams zurück. Bei den Betroffenen hinterlassen solche Erfahrungen den Eindruck, dass sie trotz des Diskriminierungsverbotes im Arbeitsleben schlechtere Chancen haben.

Für Bewerber*innen ist es wichtig zu wissen, dass sie das Recht haben, im Bewerbungsverfahren ihre Schwangerschaft nicht zu erwähnen. So hätte auch die erwähnte Ratsuchende ihre Schwangerschaft nicht vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mitteilen müssen. Sie tat es dennoch, um dem Arbeitgeber entgegen zu kommen und ihm mehr Planungssicherheit zu geben. Wie viele andere Bewerber*innen auch, hat die Ratsuchende erfahren, dass diese Ehrlichkeit letztlich zur Absage geführt hat.

Neben diesem „Recht zur Lüge“ ist es für Betroffene wichtig zu wissen, dass sie nach einer Benachteiligung schnell Rat bei einer Beratungsstelle suchen sollten, da das AGG nur eine Frist von zwei Monaten vorsieht, um Ansprüche geltend zu machen. Außerdem darf ein öffentlicher Arbeitgeber ein Bewerbungsverfahren nicht ohne weiteres abbrechen, wie im aufgezeigten Fall geschehen.