Diskriminierung bei Aufnahme ins Fitnessstudio 26.09.2022
In einem Beratungsfall wandte sich eine Person mit arabischem Vor- und Familiennamen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Nach einem Umzug wollte sich die Person in einem Fitnessstudio anmelden. Auch nach vier Monaten war die Anmeldung noch nicht vorangeschritten. Seine mehrmaligen Nachfragen beim Betreiber blieben ohne Antwort. Gleichzeitig machte das Studio weiterhin Werbung für Neukund*innen. Erst, nachdem die Antidiskriminierungsstelle des Bundes das Fitnessstudio um eine Stellungnahme bat, bekam die Person direkt danach eine SMS mit der Aktivierung der Mitgliedschaft. Das Fitnessstudio stritt jedoch eine Benachteiligung ab und begründete die lange Wartezeit damit, dass eine Vielzahl von Neuanmeldungen eingegangen sei, die den Prozess zum Vertragsabschluss verlangsamten.
Rechtlich ist in diesem Fall eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft denkbar. Das AGG schützt Menschen, die benachteiligt werden, auch im Prozess der Vertragsanbahnung. Legt eine diskriminierte Person Indizien vor, die für eine Schlechterbehandlung aufgrund der Herkunft sprechen, muss die andere Partei die vorgebrachte Diskriminierung durch konkrete Beweise widerlegen.
Die lange Wartedauer bis zur Anmeldung trotz mehrmaligen Aufforderns, der mangelhafte Kundenservice und der nicht-deutsche Name der zu beratenden Person bei gleichzeitiger Werbung neuer Mitglieder könnten in der Gesamtschau ein solches Indiz begründen. Dass der Name der Person und die daraus abgeleitete, vermeintlich nicht-deutsche Herkunft kein ausschlaggebendes Kriterium für den langwierigen Anmeldeprozess war, müsste das Fitnessstudio vor Gericht durch die Vorlage konkreter Tatsachen nachweisen.
Das Landgericht Aachen (Urteil vom 11.05.2017 - 2 S 26/17) verurteilte in einem ähnlichen Fall den Betreiber einer Fitnessstudio-Kette, eine Entschädigung von 2.500,- Euro wegen einer geschlechts- und herkunftsbezogenen Diskriminierung an den Kläger zu zahlen.