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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags 10.05.2019

Zu dem von Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags, der das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen soll, nimmt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Stellung.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes lehnt die im Gesetzentwurf getroffene Unterscheidung in intergeschlechtliche Personen und trans* Personen bei den Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags (Artikel 1 §§ 18,19 BGB) ab. Die unterschiedlichen Anforderungen bei der Änderung sind aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle sachlich nicht nachvollziehbar. Die weitaus höheren Anforderungen für trans* Menschen zur Änderung des Geschlechtseintrags stellen aus Sicht der ADS eine Benachteiligung dieses Personenkreises gegenüber intergeschlechtliche Menschen dar, obwohl beiden Gruppen ein Leben entsprechend ihrer selbstbestimmten geschlechtlichen Identität ermöglicht werden soll.
Stattdessen sollte entsprechend der Entscheidung des BVerfG von einer umfassenden Geschlechtsidentität ausgegangen werden. Vorzuziehen ist deshalb eine einheitliche Lösung, die sich am für intergeschlechtliche Personen gewählten Verfahren vor dem Standesamt orientiert. Vor dem Hintergrund der Selbstbestimmtheit der Person sollte bei diesem Verfahren auf das Erfordernis einer ärztlicher Bescheinigung BZW. einer eidesstattlichen Versicherung verzichtet werden. Aus Sicht der ADS ist beiden Fällen eine einfache Selbsterklärung vor dem Standesamt ausreichend. Das für trans* Personen vorgeschlagene Verfahren einer qualifizierten Beratung mit begründeter Bescheinigung und das gerichtliche Verfahren im Unterschied zum standesamtlichen Verfahren ist somit überflüssig. Ebenso obsolet wären die im Entwurf geregelten Folgeänderungen in anderen Gesetzen und die Schaffung eines Geschlechtsidentitätsberatungsgesetzes.
Die nicht einleuchtend erscheinende Sollvorschrift der Ehegattenbefragung vor Gericht und die fragwürdige 3-Jahre-Sperre nach Aufhebung der Änderung des Geschlechtseintrags wären nach dem Vorschlag der Antidiskriminierungsstelle dann ebenfalls überflüssig.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes lehnt überdies die in § 19 ABS. 1 BGB des Entwurfs gegebene Definition der Transsexualität ab, weil sie wegen ihrer Voraussetzung eines „eindeutig“ weiblichen oder männlichen Körperbildes BSPW. Personen in der Transitionsphase oder mit aus anderen Gründen nicht „eindeutigem“ Körperbild nicht erfasst. Die in § 19 ABS. 1 NR. 1 BGB formulierte Bedingung ist als Bestimmung des Betroffenenkreises ausreichend.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist eine unabhängige Anlaufstelle für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind. Sie wurde 2006 mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eingerichtet. Sie betreibt Öffentlichkeitsarbeit und Forschung zum Thema Diskriminierung und bietet eine rechtliche Erstberatung für Menschen, die aufgrund der ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität, des Alters, einer Behinderung oder des Geschlechts benachteiligt worden sind.