Sexuelle Belästigungen passieren – vielleicht auch in Ihrem Unternehmen. Als Arbeitgeber sind Sie rechtlich verpflichtet, für ein sicheres Arbeitsumfeld frei von Belästigungen zu sorgen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz als eine Diskriminierung. Dieser Schutzanspruch Ihrer Beschäftigten ist auch in Ihrem unternehmerischen Interesse, denn jeder Vorfall schadet dem gesamten Betriebsklima.
Leider fehlt es in vielen Betrieben immer noch an Prävention und funktionierenden Beschwerdestrukturen zum Schutz vor Diskriminierung. Obwohl in den letzten drei Jahren jede elfte Person sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt hat, trauen sich viele Beschäftigte nicht, sich an ihren Arbeitgeber zu wenden. Aber: Immer mehr Arbeitgeber wollen mit gutem Beispiel vorangehen und nehmen ihre gesetzliche Schutzpflicht ernst. Wir möchten Sie dabei unterstützen und beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Dazu zählen nicht nur verbale und physische Belästigungen, wie sexualisierte Sprüche oder unerwünschte Berührungen, sondern auch non-verbale Formen wie anzügliche Blicke oder das Zeigen pornografischer Bilder. Die neueste Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt, dass dieser umfassende Schutz wichtig ist: 62 Prozent der Befragten erlebten Belästigungen in Form von sexualisierten Kommentaren, 44 Prozent berichteten von unerwünschten Blicken, Gesten oder Nachpfeifen und 26 Prozent von unerwünschten Berührungen.
Besonders wichtig: Das Gesetz definiert sexuelle Belästigung über die objektive Wahrnehmung des Geschehens und nicht über die Absicht der belästigenden Person. Entscheidend ist also nur, ob ein bestimmtes Verhalten objektiv einen sexuellen Charakter hat und sich die betroffene Person dadurch belästigt gefühlt hat.
Die neueste Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt, dass neun Prozent aller Beschäftigten (Frauen: 13 Prozent, Männer: 5 Prozent) in den letzten drei Jahren an ihrem Arbeitsplatz sexuell belästigt wurden. Die Belästigungen wurden dabei über alle Branchen hinweg erlebt. Zwar gibt es bestimmte Tendenzen, zum Beispiel werden Beschäftigte im Dienstleistungssektor besonders häufig von Kundinnen oder Kunden belästigt, ein Belästigungsrisiko gibt es aber überall – in jeder Berufsgruppe und in allen Unternehmensgrößen.
Das Problem: Obwohl die Belästigungen fast durchweg als erniedrigend, bedrohlich oder psychisch belastend wahrgenommen werden, unternehmen viele Beschäftigte nichts dagegen. Der Gang zum Vorgesetzten bleibt ebenfalls oft aus – auch deshalb, weil die Betroffenen nicht wissen, wie der eigene Arbeitgeber mit einer Beschwerde umgehen würde.
Als Arbeitgeber sollten Sie die Prävention von sexueller Belästigung deshalb als selbstverständlichen Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betrachten.
Im Zusammenhang mit Diskriminierung haben Sie Ihren Beschäftigten gegenüber eine konkrete Schutzpflicht. Das bedeutet im Einzelnen, dass Sie
1. in Ihrem Betrieb über den gesetzlichen Schutz vor Belästigungen informieren und vorbeugende Maßnahmen treffen müssen, die das Arbeitsumfeld sicherer gestalten (Präventions- und Informationspflicht).
2. eine Stelle einrichten müssen, bei der Beschäftigte Beschwerden einreichen können, wenn Sie am Arbeitsplatz diskriminiert bzw. belästigt wurden (Beschwerdestelle nach §13 AGG).
3. jede Beschwerde ernst nehmen, den Einzelfall prüfen und im Fall einer Belästigung Schutzvorkehrungen treffen müssen, die dafür sorgen, dass diese in Zukunft nicht wieder passieren kann (Handlungspflicht).
Übrigens: Sie haben die Pflicht, Ihre Beschäftigten vor jeder sexuellen Belästigungen zu schützen – egal ob sie von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen oder Kunden und anderen Vertragspartnern ausgeht.
Das Gesetz macht Ihnen keine Vorgaben, welche konkreten Maßnahmen Sie umsetzen, denn Sie kennen Ihr Unternehmen am besten.
Aber: Je umfassender die Präventionsmaßnahmen, desto geringer ist Ihr Haftungsrisiko und desto deutlicher wissen Ihre Beschäftigten, dass sexuelle Belästigungen in Ihrem Betrieb nicht geduldet werden – das ist ein wichtiges Signal sowohl für Betroffene als auch für potenzielle Täterinnen und Täter.
Das Auslegen und das Aushängen von Broschüren, Plakaten und Informationen über Beratungsstellen gehören beispielsweise zu den Dingen, die Sie ohne großen Aufwand umsetzen können. Nachhaltig stellen Sie ein sicheres Arbeitsumfeld aber nur durch Schulungen und Fortbildungen und vor allem durch die Einrichtung einer Beschwerdestelle sowie die konkrete Regelung eines Beschwerdeverfahrens sicher. Ein effektives Instrument zur Prävention und Bewältigung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist außerdem der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Hier können Sie das Verbot sexueller Belästigung konkret benennen, betriebliche Präventionsmaßnahmen festlegen und das Beschwerdeverfahren im Fall einer sexuellen Belästigung regeln.
Ein gutes Beschwerdeverfahren ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass es auf Ihren Betrieb abgestimmt ist und die Beschwerdewege und Kompetenzen der beteiligten Akteure klar sind.
Folgendes sollten Sie dabei unbedingt berücksichtigen:
1. Die Beschwerdestelle hat eine zentrale Rolle, weshalb sie für jeden Betrieb verpflichtend ist. Ihre Hauptaufgabe ist die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts nach einer Beschwerde. Darüber hinaus kann sie auch weitere Aufgaben wie beispielsweise die Bereitstellung von Informationen oder die Evaluation des Beschwerdeverfahrens übernehmen. Sie ist jedoch keine Beratungsstelle, deren Aufgabe die parteiergreifende Unterstützung der Betroffenen wäre. Vielmehr übernimmt die Beschwerdestelle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Arbeitgeberfunktionen und muss objektiv handeln.
2. Als Arbeitgeber können Sie eine konkrete Person als Beschwerdestelle benennen oder eine eigene Stelle einrichten. Hier sind verschiedene organisatorische Anbindungen möglich; beispielsweise in der Personalabteilung, beim Betriebsrat oder – wenn sich das als schwierig erweist – extern, z. B. überbetrieblich bei einem Dachverband. Wichtig ist die Festlegung der Kompetenzen in Abgrenzung zur Unternehmensleitung.
3. Ein geregeltes Beschwerdeverfahren ist im Fall von sexueller Belästigung sehr wichtig. Ein Beschwerdefall ist für alle Beteiligten eine Stresssituation, weshalb es leider immer wieder zu Fehlern im Umgang mit Vertraulichkeit und bei der Entscheidungsfindung kommt. Deshalb sollten die Verfahrenswege allen Beteiligten, insbesondere den Beschäftigten, klar sein. Das Verfahren sollte transparent vorgeben, welche Schritte im Beschwerdefall als erstes gegangen werden, welche Akteure mit eingebunden sind, zu welchem Zeitpunkt Personalgespräche geführt werden und wie Entscheidungen über Schutzmaßnahmen und Sanktionen getroffen werden.
bei uns, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
0800 546 546 5
bei Diskriminierung:
Mo – Do von 9 – 15 Uhr
Allgemeine Anfragen:
Montag–Freitag 9–12 und 13–15 Uhr
www.antidiskriminierungsstelle.de
Alle Fragen zu Ihren Schutzpflichten im Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und Informationen rund um das Beschwerdefahren nach dem AGG haben wir in unserem Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte „Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?“ für Sie zusammengestellt.
Download Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte
Die wichtigsten Informationen für Ihre Beschäftigten haben wir in unserem Flyer „Grenzen setzen – was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?“ zusammengestellt – auch in Leichter und in Gebärdensprache.
Download Flyer „Grenzen setzen“
Download Flyer in Leichter Sprache
Flyer in Gebärdensprache
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben. Unter der Nummer 08000 116 016 und via Online-Beratung werden Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung 365 Tage im Jahr rund um die Uhr unterstützt. Auch Angehörige, Freundinnen und Freunde sowie Fachkräfte werden anonym und kostenfrei beraten.
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